Loading...

Vermittlungsbedingungen für Unterkunftsleistungen für Gruppen (ab 11 Personen) der Tourismus und Stadtmarketing Husum GmbH

 PDF: Vermittlungsbedingungen für Unterkunftsleistungen für Gruppen (ab 11 Personen) (19,93 kB)

Sehr geehrter Gast,
die Tourismus und Stadtmarketing Husum GmbH (nachfolgend „TSMH“ genannt) vermittelt Unterkunftsleistungen für Gruppen (ab 11 Personen)*. Vertragliche Beziehungen entstehen direkt zwischen Ihnen und dem Leistungsträger. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen dem Leistungsträger (nachfolgend “LT” abgekürzt) und Ihnen zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
 
1. Abschluss des Beherbergungsvertrages, Stellung der TSMH

1.1 Aufgrund Ihrer schriftlichen oder telefonischen Anfrage hin erhalten Sie von der TSMH ein Angebot über die Vermittlung von Unterkunftsleistungen. An das Vermittlungsangebot ist die TSMH bis zur im Angebot genannten Optionsfrist gebunden.

1.2 Mit der Annahme des Angebotes innerhalb der Optionsfrist kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und dem LT zustande. Eine Rückbestätigung der von Ihnen gebuchten Leistungen erfolgt direkt vom LT.

1.3 Die Buchung erfolgt durch den Buchenden (z.B. Reisebüro, Reiseveranstalter, Omnibusunternehmen, Verein, private Person) auch für alle die Buchung umfassenden Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der Buchende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, soweit er hierzu eine ausdrückliche und gesonderte Verpflichtung übernommen hat.

1.4 Die TSMH hat ausschließlich die Stellung eines Vermittlers der gebuchten Leistung. Dies gilt insbesondere auch bei der Vermittlung mehrerer Leistungen, soweit sich nicht nach den Grundsätzen des § 651 a. 2 BGB etwas anderes ergibt.

2. Reservierungen

2.1 Unverbindliche Reservierungen, die die Gruppe zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der TSMH möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziff. 1.1 und 1.2 grundsätzlich zu einem für den LT und der Gruppe rechtsverbindlichen Vertrag.

2.2 Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat die Gruppe bis zum vereinbarten Zeitpunkt der TSMH Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der TSMH. Erfolgt die Mitteilung so gilt Ziffer 1.2 entsprechend.

3. Leistungen und Preise

3.1 Die vom LT geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Vermittlungsangebot der TSMH sowie der Buchungsbestätigung des LT nach Maßgabe aller darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

3.2 Die angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes ausdrücklich vermerkt oder vereinbart ist.

4. Bezahlung

4.1 Die Bezahlung richtet sich nach den im Vermittlungsangebot der TSMH angegebenen Bedingungen des LT, welche die Gruppe mit der Buchungsbestätigung akzeptiert.

4.2 Sämtliche Zahlungen erfolgen durch die Gruppe direkt an den LT.

5. Umbuchungen

5.1 Für Umbuchungen, d.h. Änderung von Gästenamen und Buchung zusätzlicher Leistungen wird vom LT keine Gebühr erhoben. Für die Änderung von Ankunfts-/Abreisetermine für gleich bleibende und verlängerte Aufenthaltsdauer wird vom LT keine Gebühr erhoben, soweit dies im Rahmen der vereinbarten kostenfreien Stornierungsfrist vorgenommen wird.

5.2 Im Falle von Umbuchungen wendet sich die Gruppe direkt an den LT.

6. Stornierung und Nichtanreise

6.1 Stornierungen sind im Rahmen der im Vermittlungsangebot angegebenen Bedingungen des LT möglich. Mit den Stornierungsbedingungen erklärt sich die Gruppe aufgrund der Buchungsbestätigung einverstanden.

6.2 Im Falle einer Stornierung wendet sich die Gruppe direkt an den LT.

6.3 Der Gruppe bleibt es vorbehalten, dem LT nachzuweisen, dass höhere Aufwendungen erspart wurden. In diesem Fall ist die Gruppe nur zur Bezahlungen des entsprechend geringeren Betrages verpflichtet.

6.4 Bei Nichtanreise gelten die Bestimmungen für Stornierungen (Ziffer 6.1)

6.5 Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung wird dringend empfohlen.

7. Obliegenheiten der Gruppe

7.1 Die Gruppe ist verpflichtet, dem LT Mängel der Beherbergungsleistung oder der sonstigen vertraglichen Leistungen unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

7.2  Die Mängelanzeige ist ausschließlich an den LT, nicht an die TSMH zu richten.

7.3 Ein Rücktritt und/oder eine Kündigung der Gruppe ist nur bei erheblichen Mängeln zulässig und soweit der LT nicht innerhalb einer ihm von der Gruppe gesetzten angemessenen Frist eine zumutbare Abhilfe vorgenommen hat.

7.4 Ansprüche der Gruppe entfallen nur dann nicht, wenn die der Gruppe obliegende Mängelanzeige ohne Verschulden der Gruppe unterbleibt oder eine Abhilfe unmöglich ist oder vom LT verweigert wird.

7.5 Die Unterkunft darf nur mit der mit dem LT vereinbarten Personenzahl belegt werden. Eine Überbelegung kann das Recht des LT zur sofortigen Kündigung des Vertrages und/oder einer angemessenen Mehrvergütung begründen.

7.6 Die Gruppe ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Mängeln oder Leistungsstörungen alles ihr Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.

7.7 Die Mitnahme von Haustieren, gleich welcher Art, ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem LT und, im Falle einer solchen Vereinbarung, nur im Rahmen der zu Art und Größe des Tieres gemachten Angaben gestattet.

8. Haftung des LT und der TSMH

8.1 Die vertragliche Haftung des LT für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden der Gruppe vom LT weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der LT für einen der Gruppe entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.

8.2 Eine etwaige Gastwirtshaftung des LT für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

8.3 Der LT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Schiffsausflüge, Theaterbesuche, Museen und Ausstellungen, usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

8.4 Die TSMH haftet ausschließlich für eventuelle eigene Fehler von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen bei der Vermittlung. Für die Erbringung der gebuchten Leistung selbst und eventuelle Mängel der Leistungserbringung haftet ausschließlich der LT.

9. An- und Abreisezeiten

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht die gebuchte Unterkunft bis 18.00 Uhr des Anreisetages zur Verfügung, sonstige Leistungen bis zum vereinbarten Zeitpunkt.

9.2 Bei einer Ankunft nach diesem Zeitpunkt ist die Gruppe verpflichtet, den LT hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Unterbleibt dies, ist der LT berechtigt, die Unterkunft bei einer Übernachtung sofort, bei mehreren Übernachtungen am Folgetag nach 12.00 Uhr anderweitig zu belegen.

10. Verjährung und Hemmung von Ansprüchen der Gruppe

10.1 Soweit Beanstandungen auftreten, sollte sich die Gruppe zunächst an den jeweiligen LT wenden (siehe auch Ziffer 7.). Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so soll die Gruppe die TSMH verständigen, die sich um Abhilfe bemühen wird.

10.2 Ansprüchen gegen den LT und die TSMH, ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, verjähren in einem Jahr ab dem Leistungs- bzw. Belegungsende. Schweben zwischen dem LT oder der TSMH und der Gruppe Verhand-lungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der LT bzw. die TSMH oder die Gruppe die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Der Buchende kann den LT nur an dessen Sitz verklagen.

11.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der TSMH bzw. dem LT und dem Buchenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.3 Für Klagen der LT, die nicht Beherbergungsbetriebe sind, und Klagen der TSMH selbst gegen den Buchenden, ist der Wohnsitz des Buchenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des LT bzw. der TSMH maßgebend.

* bis 10 Personen gelten die Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen.

© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart - 2004

Newsletter bestellen