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Reisebedingungen für Pauschalangebote der Tourismus und Stadtmarketing Husum GmbH

 PDF: Reisebdingungen für Pauschalangebote der Tourismus und Stadtmarketing Husum GmbH (97,00 kB)

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Tourismus und Stadtmarketing Husum GmbH, nachfolgend „TSMH“ abgekürzt, bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots der TSMH und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen der TSMH für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Die von der TSMH gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
d) Der Kunde kann sein Interesse an einer Buchung jederzeit mündlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die TSMH übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den Kunden unverbindlich und begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages nach seinen Wünschen.
e) Die TSMH wird dem Kunden auf der Grundlage seiner Interessenbekundung und nach Verfügbarkeit ein Angebot unterbreiten und ihm damit den Abschluss des Reisevertrages anbieten.
f) Der Vertrag kommt für die TSMH und den Kunden rechtsverbindlich zu Stande, wenn der TSMH innerhalb der von ihr im Angebot bezeichneten Frist die vom Kunden unterzeichnete Annahmeerklärung zum Angebot zugeht, soweit die Annahmeerklärung keine Änderungen, Einschränkungen, Erweiterungen oder Bedingungen des Kunden enthält.
g) Der Reisevertrag kommt demnach rechtsverbindlich bereits mit dem fristgerechten Eingang einer entsprechenden Annahmeerklärung bei der TSMH zu Stande. Die TSMH wird dem Kunden jedoch den fristgerechten Eingang seiner Annahmeerklärung und das Zustandekommen des Vertrages in Textform bestätigen. Die Rechtsverbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass dem Kunden diese Bestätigung in Textform zugeht.
h) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die TSMH dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EG-BGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.2. Die TSMH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff.3). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. Die TSMH und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Aus der Buchungsbestätigung können sich geringere Anzahlungshöhen und spätere Zeitpunkte für die Restzahlung zu Gunsten des Reisenden/Kunden ergeben.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die TSMH zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die TSMH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3 zu belasten.

3. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

3.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der TSMH unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die TSMH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die TSMH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist. Die TSMH kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von der TSMH unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

3.3. Die TSMH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthäusern, Pensionen/Privatzimmern
▪ bis zum 30. Tag 10 %
▪ ab dem 29. Tag bis zum 22. Tag 15 %
▪ ab dem 21. Tag bis zum 15. Tag 25 %
▪ ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag 40 %
▪ ab dem 6. Tag bis zum 2. Tag 60 %
▪ ab dem 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 80 %
b) Bei Unterbringung in Ferienwohnungen und -häusern
▪ bis zum 45. Tag 15 %
▪ ab dem 44. Tag 50 %
▪ ab dem 29. Tag 80 %
c) Bei Reisen ohne Unterkunftsleistungen
▪ bis zum 28. Tag 5%
▪ vom 27. bis 21. Tag 15%
▪ vom 20. bis 14. Tag 35%
▪ vom 13. bis 7. Tag 50%
▪ ab dem 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90%

3.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der TSMH nachzuweisen, dass der TSMH überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von der TSMH geforderte Entschädigungspauschale.

3.5. Die TSMH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die TSMH nachweist, dass der TSMH wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die TSMH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

3.6. Ist die TSMH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat die TSMH unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

3.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von der TSMH durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der TSMH 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

3.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

4. Umbuchungen

4.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die TSMH keine, unzureichende oder falsche vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann die TSMH bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 3. € 30,- pro betroffenen Reisenden.

4.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 3. zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die TSMH bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die TSMH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

6.1. Die TSMH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von der TSMH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von der TSMH beruht.

6.2. Kündigt die TSMH, so behält die TSMH den Anspruch auf den Reisepreis; die TSMH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die die TSMH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

7.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat die TSMH oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der TSMH mitgeteilten Frist erhält.

7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit die TSMH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige an die TSMH unter der mitgeteilten Kontaktstelle der TSMH zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit der TSMH wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

7.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er der TSMH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der TSMH verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von der TSMH für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

8.2. Die TSMH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von der TSMH sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

8.3. Die TSMH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von der TSMH ursächlich geworden ist.

9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber der TSMH geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. Corona)

10.1. Die Parteien sind sich einig, dass die TSMH die vereinbarten Reiseleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.

10.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen

11. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

11.1. Die TSMH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die TSMH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die TSMH verpflichtend würde, informiert die TSMH die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die TSMH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und der TSMH die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können die TSMH ausschließlich am Sitz von der TSMH verklagen.

11.3. Für Klagen von der TSMH gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von der TSMH vereinbart.

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© Urheberrechtlich geschützt: Noll I Hütten I Dukic Rechtsanwälte,
Stuttgart | München, 2020-2021
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Reiseveranstalter ist:
Tourismus und Stadtmarketing Husum GmbH
Registergericht: Amtsgericht Flensburg; Registernummer: HRB 1524 HU
Geschäftsführerin: Frau Jutta Albert
Großstraße 27
25813 Husum
Telefon 04841 8987-0
Telefax 04841 8987-90
info@husum-tourismus.de

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